Vereinssatzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Computer & Multimedi@ Club e.V."; in der Abkürzung "CMC e.V.".

2. Der Verein hat seinen Sitz in Tönisvorst.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Wesen und Zweck

1. Der Verein ist unpolitisch und konfessionell nicht gebunden.

2. Der Zweck des Vereins soll erreicht werden durch

  a) die Herausgabe einer Vereinszeitung,

  b) die Abhaltung von regelmäßigen regionalen Treffen,

  c) die Abhaltung von überregionalen Treffen in loser Folge,

  d) die Beratung beim Kauf und bei der Anwendung von Computern und dem entsprechenden Zubehör,

  e) Präsentation auf Computer-Börsen,

  f) Ausrichtung von eigenen Computer-Börsen,

  g) Abhaltung von Kursen zur besseren Bedienung und zum besseren Verständnis des Computers.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Alle Inhaber von Vorstandsämtern sind ehrenamtlich tätig und müssen Mitglieder des Vereins sein.

5. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen bzw. auflösen. Arbeitsgruppen dienen dazu, einen fest umrissenen Arbeitsauftrag auszuführen und inhaltliche Aktionen, Beschlüsse und Aussagen des CMC e.V. vorzubereiten. Die Arbeit der Arbeitsgruppen dient dem CMC e.V. zur Vertiefung eines bestimmten Themenbereiches, d.h. sie verstehen sich als Bildungseinrichtungen.

6. Sollte sich ein Landes- bzw. Bundesverband gründen, kann der CMC e.V. diesem Verein beitreten. Zu diesem Beitritt bedarf es eines einstimmigen Vorstandbeschlusses. Im Falle eines Beitritts muß die Selbstständigkeit des CMC e.V. erhalten bleiben und es dürfen dem CMC e.V. nur Vorteile durch den Beitritt entstehen. Den Austritt aus einem übergeordneten Verband muß die Mitgliederversammlung mit einer dreiviertel Mehrheit beschließen.

7. Der Verein übernimmt keine Haftung für bei Vereinsveranstaltungen, Seminaren und in den genutzten Räumen erlittene Unfälle, Diebstahl oder sonstige Schäden, soweit diese Schäden nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.



§ 3 Eintritt der Mitglieder

1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Dazu kommen noch Jugendliche und Teilzeitmitglieder.

2. Ordentliches Mitglied oder Teilzeitmitglied kann jede, voll geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person werden.

3. Ein nicht rechtsfähiger Verein wird nicht als Mitglied aufgenommen.

4. Förderndes Mitglied kann jeder werden, der den Verein ideell oder materiell unterstützt.



§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den Vorstand oder eines seiner Mitglieder zu richten.

2. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist er zur Bekanntgabe der Gründe nicht verpflichtet.

3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

4. Teilzeitmitglieder sind Mitglieder für bestimmte erklärte Zeiträume von weniger als 12 Monaten. Diese Zeiträume werden durch den Vorstand festgelegt.

5. Zu Ehrenmitgliedern, Ehrenvorstandsmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, ernannt werden. Sie haben die Rechte und Pflichten ihrer Altersklasse, ausgenommen die Beitragspflicht. Ihre Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes ohne Diskussion durch die Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.



§ 4a Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Recht die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, sowie Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.

2. Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern.

3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, von ihm verursachte Schäden zu ersetzen, das Eigentum des Vereins schonend zu behandeln und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes anzuerkennen.

4. Von den Mitgliedern sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz/UrhG) zu beachten und zu befolgen.

5. Kein Vereinsmitglied darf Programme, Programmteile oder Schriftstücke, die den Bestimmungen des Urheberrechtgesetzes unterliegen, vervielfältigen und durch Kopie in Umlauf bringen. Ausgenommen sind hiervon alle Public Domain, Shareware Programme und Freeware Programme. Die sich bei Zuwiderhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz straf- und zivilrechtlich ergebenden Konsequenzen gehen zu Lasten und auf eigene Gefahr des betroffenen Vereinsmitglieds.

6. Im Laufe eines Jahres hat jedes Mitglied im Interesse des Vereins Pflichtarbeitsstunden zu leisten. Von der Mitgliederversammlung wird auf Vorschlag des Vorstandes Anzahl und Umfang der Arbeitsstunden, sowie die Höhe und der Zahlungszeitpunkt einer Ersatzzahlung von nicht geleisteten Arbeitsstunden festgelegt.

7. Die Mitglieder verpflichten sich an den Computeranlagen weder zu rauchen, noch zu essen oder zu trinken. Bei Zuwiderhandlungen kann durch den Vorstand ein beschränktes Teilnahmeverbot an Vereinsveranstaltungen ausgesprochen werden.

8. Die Mitgliederrechte und -pflichten von Jugendlichen im Alter von 6-17 Jahren ergeben sich aus der Jugendordnung, die sich der Verein gibt.



§ 5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

1. Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen jährlichen Beitrag zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedbeitrages wird von der Mitgliederversammlung, die der Teilzeitmitglieder vom Vorstand bestimmt. In der Mitgliederversammlung wird auch der Zahlungszeitpunkt festgelegt.

2. Die Aufnahmegebühr ist dem Aufnahmeantrag beizufügen. Sie wird erstattet, wenn der Vorstand den Aufnahmeantrag ablehnt.

3. Der Mitgliedsbeitrag ist im voraus und für den Verein kostenfrei zu entrichten. Dies kann geschehen durch

  a) überweisung auf das Vereinskonto,

  b) Barzahlung beim Kassierer gegen Quittungsbeleg,

  c) durch Abbuchung mittels einer Lastschriftermächtigung.

4. Mitglieder, die im Laufe des Kalenderjahres beitreten, haben den anteiligen Beitrag für den Zeitraum Eintrittsmonat bis 31.12. im voraus zu entrichten.

5. Soweit soziale Erwägungen es erfordern oder es im Interesse des Vereins steht, entscheidet der Vorstand ob im Einzelfall Aufnahmegebühr oder Beitrag ermäßigt, in Raten zahlbar oder erlassen werden.



§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
  a) am Ende des Kalenderjahres,

  b) durch Ausschluß und

  c) durch Tod eines Mitgliedes.

2. Die Mitgliedschaft endet am 31. Dezember. Sie kann jedoch durch Zahlung des Beitrages bis zum 21. Januar des Folgejahres jeweils um ein Jahr verlängert werden. Nach dem 21. Januar ist die Mitgliedschaft nach §§ 4 und 5 der Satzung neu zu beantragen. Bei Teilzeitmitgliedern endet die Mitgliedschaft automatisch nach dem vereinbarten Zeitraum der Mitgliedschaft.

3. Durch Vorstandsbeschluß kann der Ausschluß verfügt werden, wenn ein Mitglied

  a) mit dem Mitgliedsbeitrag mehr als zwei Monate im Verzug ist,

  b) vorsätzlich gegen die Vereinssatzung oder bindende Beschlüsse der Organe des Vereins verstößt,

  c) das Ansehen des Vereins schädigt.

Gegen den Ausschluß ist der Einspruch zulässig. Er ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Vorstandsbeschlusses schriftlich einzureichen. über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Auf diese Möglichkeit ist das Mitglied bei der Bekanntgabe des Ausschlusses hinzuweisen.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Rechte innerhalb des Vereins. Die Beiträge sind bis zum Ende des Jahres zu zahlen, in dem die Mitgliedschaft endet. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind alle vereinseigenen Sachen zurückzugeben.



§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  a) die Mitgliederversammlung

  b) der Vorstand



§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und zwar in der ersten Hälfte eines jeden Jahres (Jahreshauptversammlung). Sie wird durch die/den Vorsitzende/n des Vereins schriftlich (Brief, Fax, e-Mail, SMS o.ä.) einberufen.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt.

3. Die Tagesordnung wird von der/dem Vorsitzende(n) aufgestellt und mit der Einladung mitgeteilt. Die Einladung muß mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin erfolgt sein.

4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der Vorsitzende oder im Falle ihrer/seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, daß der Gegenstand bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bezeichnet wird.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlußfähig. Nur bei der Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlußfähig.

6. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder. Zur Beschlußfassung genügt, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Mitglieder können nur in Person abstimmen.

7. Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich offen statt. Auf Antrag eines Mitgliedes hat eine geheime Abstimmung stattzufinden. Bei allen Abstimmungen und Wahlen bleiben Stimmenthaltungen unberücksichtigt.

8. über die Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

9. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.



§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins von besonderer Bedeutung, insbesondere über

  a) seine Satzung und deren änderungen,

  b) die Wahl des Vorstandes und der Revisoren,

  c) die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,

  d) die Festsetzung der Aufnahmegebühr, der Beiträge und des Zahlungszeitpunktes,

  e) Anträge von Mitgliedern des Vereins,

  f) den Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen vom Vorstand verfügten Ausschluß aus dem Verein,

  g) alle Angelegenheiten des Vereins, die über einen bestimmten Kostenaufwand hinausgehen; die jeweilige Höhe des Betrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt; gesetzliche Verpflichtungen sind in jedem Falle zu erfüllen,

  h) die Auflösung des Vereins.



§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

  a) der/dem Vorsitzenden,

  b) der/dem Kassierer/in,

  c) der/dem Schriftführer/in.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

3. Der Vorstand ist für die gesamte Geschäfts- und Kassenführung des Vereins befugt. Er ist berechtigt Beschlüsse über Maßnahmen zu fassen, die bis zu einem bestimmten Kostenaufwand reichen; die jeweilige Höhe des Betrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder ergeben sich aus der Stellung innerhalb des Vorstandes.

4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

5. über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen sind.

6. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

7. Ein Vorstandsmitglied laut § 26 BGB kann bei Nichterfüllung seiner Aufgaben mit einem einstimmigen Beschluß der übrigen Vorstandsmitgliedern laut § 26 BGB von seinem Amt entbunden werden.



§ 11 Wahl des Vorstandes

1. Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung, immer in den Jahren mit ungerader Jahreszahl, für die Dauer von zwei Jahren gewählt und führt nach Beendigung der Amtszeit die Geschäfte solange weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.

2. Die Vorstandsmitglieder bedürfen zu ihrer Berufung der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die beim ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

3. Nach Annahme der Wahl hat die/der Vorsitzende das Recht, der Jahreshauptversammlung für die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder Vorschläge zu unterbreiten. Dadurch wird das gleiche Recht aller stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer nicht berührt.

4. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern kann eine Ersatzwahl nur in einer, mit einer Frist von 21 Tagen einzuberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Das neu zu wählende Vorstandsmitglied wird dabei für den Zeitraum bis zur nächsten, turnusmäßigen Wahl gewählt.

5. Wer zur Wahl vorgeschlagen ist, muß vor der Wahl gefragt werden, ob er bereit ist das Amt anzunehmen.

6. Aus wichtigen Gründen verhinderte Mitglieder, die nicht an der Mitgliederversammlung teil-nehmen, können gewählt werden, wenn dem Vorstand ein schriftliches Einverständnis zur Annahme der Wahl vorliegt.



§ 12 Revisoren

1. Auf der Jahreshauptversammlung werden zwei Revisoren aus den Mitgliedern gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

2. Die Revisoren haben die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen. Mindestens einmal im Jahr - vor der Jahreshauptversammlung - ist von ihnen die Kasse zu prüfen. Sie sind verpflichtet, in der Jahreshauptversammlung einen Revisionsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu geben und haben das Recht, in der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen über statt-gefundene Kassenprüfungen zu berichten.

3. Der Vorstand ist verpflichtet, Prüfungsvermerke der Revisoren innerhalb von zwei Wochen nach der Prüfung durchzuführen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Die Revisoren beantragen in der Jahreshauptversammlung, in der der Vorstand neu gewählt wird, die Entlastung des Vorstandes und schlagen den Wahlleiter für die Wahl des Vorsitzenden vor.

5. Die Revisoren werden auf ein Jahr gewählt. Nur einer der beiden Revisoren kann auf ein weiteres Jahr wiedergewählt werden. Eine Wahl über zwei fortlaufende Jahre hinaus ist nicht statthaft.



§ 13 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen können auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem derartigen Beschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich.

2. Jeder Beschluß über eine Satzungsänderung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.



§ 14 Auflösung

1. Der Verein kann durch Beschluß einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitgliedern erforderlich. Für die Einberufung dieser Versammlung gilt § 8 (2).

2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den „Malteser-Hilfsdienst e.V., Krefeld“, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



§ 15 Erstellung und Inkrafttreten

1. Vorstehende Satzung wurde am 14. Januar 1988 erstellt und tritt mit Wirkung vom 16. April 1988 in Kraft.

2. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung dem BGB nicht entsprechen, so bleibt der übrige Satzungsinhalt davon unberührt. Die unwirksamen oder im Widerspruch stehenden Teile sollen vielmehr durch sinngemäße, dem Gesetz und der Rechtsprechung genügende Klauseln ersetzt werden.

3. Die letzte Änderung dieser Satzung erfolgte auf der Mitgliederversammlung am 17. April 2003 in Tönisvorst.